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Satzung

des Fördervereins Denkmalschutz Stadt Zons e.V. 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

(1)       Der Verein führt den Namen "Förderverein Denkmalschutz Stadt Zons" und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts

           Neuss eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.      

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen, Stadt Zons.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    

§ 2      Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  
(1)      Zweck des Vereins ist es, das Heimatgefühl zu stärken und sich für den Erhalt kulturhistorisch bedeutender Objekte,

          Anlagen und Plätze im öffentlichen Eigentum (Denkmäler) in der Altstadt von Zons einzusetzen.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte

          Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)      Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

(3.1)    Werbung für die Ziele des Denkmalschutzes in Zons;

(3.2)    Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den

           Medien;

(3.3)    Akquisition von Fördermitteln und Spenden zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(3.4)    Veröffentlichungen;

(3.5)    Durchführung von Veranstaltungen;

(3.6)    Werbung von Mitgliedern.

(4)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-

          wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

          durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dormagen.

(7)       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Ge-

          meinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

    

§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

  
(1)       Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern

(2)       Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen auf schriftlichen Antrag

           erwerben.

(3)       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

    

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft

  
(1)       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste 

           und durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)              Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)              Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste

           gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)              Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

           Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen

           Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt

           zu machen.

  

§ 5      Mitgliedsbeiträge

           Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes

           von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 6      Organ

           Organe des Vereins sind

                 der Vorstand

                      die Mitgliederversammlung.

  

§ 7      Vorstand

  

(1)       Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden

  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister/in

  • dem/der Schriftführer/in

  • mindestens einem/er Beisitzer/in.

          Das Vorschlagsrecht für die/den Vorsitzende/n obliegt der Stadt Dormagen, für die zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem

          Heimat- und Verkehrsverein der Stadt Zons e.V. und dem Kultur- & Heimatfreunde Zons e.V.

(2)      Der Vorstand wird durch drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden

          Vorsitzenden, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3)      Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen bzw. abberufen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmäch-

          tigter/e Vertreter/in des Vorstands tätig.

 

§ 8      Zuständigkeit des Vorstands
  

(1)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder-

           versammlung übertragen worden sind.

(2)       Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2.1)         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(2.2)         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

           Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

(2.3)         Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

(2.4)         In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitglieder-

           versammlung herbeiführen;

(2.5)         Entlastung des Geschäftsführers / Geschäftsführerin.

  

§ 9      Wahl und Amtsdauer des Vorstands

   
(1)       Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstands-

           mitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins

           gewählt werden.

(2)       Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der

           Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3)       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vor-

           stands einen Nachfolger wählen.

  

§ 10    Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)       Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von einem/r der

           stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche

           ist einzuhalten.

(2)               Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung ent-

           scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,

           bei dessen Abwesenheit die des/der die Vorstandssitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)               Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschluss-

           fassung zustimmen.

(4)               Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden oder einem/r der stellvertretenden

           Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

  

§ 11    Mitgliederversammlung

  
(1)       Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
zusammen. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmit-

           glied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird jeweils als

           ein Mitglied gezählt.

(2)              Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(2.1)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des

           Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

(2.2)         Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

(2.3)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

(2.4)         Bestätigung der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin.

(2.5)         Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

(2.6)         Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

(2.7)         Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes;

(2.8)         Auflösung des Vereins.

   

§ 12    Einberufung der Mitgliederversammlung

  

(1)       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen

           Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Tages-

           ordnung einberufen.

(2)               Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung

           der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

           bekannt zu geben.

  

§ 13    Außerordentliche Mitgliederversammlung

  
           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

           oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  

§ 14    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  
(1)       Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von einem/r der stellvertretenden

           Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung

           den/die Versammlungsleiter/in.

(2)              Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,

           wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(3)              Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4)       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

           Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

           Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der

           abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)       Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die

           Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten

           Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten

           hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

(6)       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und

           dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

   

§ 15    Auflösung des Vereins

 

(1)               Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen

           Stimmen beschlossen werden.

(2)               Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vor-

           sitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)               Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

           seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4)               Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Dormagen, die es unmittelbar und aus-

           schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

    

Dormagen,  den 28.08.2007

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