§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Förderverein Denkmalschutz Stadt
Zons" und
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Neuss eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen, Stadt Zons.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, das Heimatgefühl
zu stärken und sich für den Erhalt kulturhistorisch
bedeutender Objekte,
Anlagen und Plätze im öffentlichen Eigentum (Denkmäler)
in der Altstadt von Zons einzusetzen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung.
(3)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
(3.1)
Werbung für die Ziele des Denkmalschutzes in Zons;
(3.2)
Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden,
Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den
Medien;
(3.3)
Akquisition von Fördermitteln und Spenden zur Verwirklichung des
Vereinszwecks
(3.4)
Veröffentlichungen;
(3.5)
Durchführung von Veranstaltungen;
(3.6)
Werbung von Mitgliedern.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zu-
wendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(6)
Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Dormagen.
(7)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Ge-
meinnützigkeit
betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern
(2)
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen
sowie Personenvereinigungen auf schriftlichen Antrag
erwerben.
(3)
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste
und durch Ausschluss aus dem
Verein.
(2)
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3)
Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz
Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste
gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss
eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der
Beschlussfassung ist dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied bekannt
zu machen.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§
6 Organ
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§
7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne
von § 26 BGB besteht aus:
Das
Vorschlagsrecht für die/den Vorsitzende/n obliegt der Stadt Dormagen, für
die zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem
Heimat- und Verkehrsverein der
Stadt Zons e.V. und dem Kultur- & Heimatfreunde Zons e.V.
(2) Der Vorstand wird durch drei Mitglieder des Vorstandes, darunter
der/die Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden
Vorsitzenden,
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen bzw.
abberufen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmäch-
tigter/e
Vertreter/in des Vorstands tätig.
§
8 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitglieder-
versammlung übertragen worden sind.
(2)
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2.1)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
(2.2)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung
eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts;
(2.3)
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
(2.4)
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand
eine Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung herbeiführen;
(2.5)
Entlastung des Geschäftsführers / Geschäftsführerin.
§
9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird durch den
Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Die Vorstands-
mitglieder bleiben bis zur Durchführung
einer Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins
gewählt werden.
(2)
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere
bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der
Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung
abberufen werden.
(3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vor-
stands einen
Nachfolger wählen.
§
10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von einem/r der
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe
der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
ist einzuhalten.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung ent-
scheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des/der die
Vorstandssitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschluss-
fassung zustimmen.
(4)
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen;
sie ist vom Vorsitzenden oder einem/r der stellvertretenden
Vorsitzenden
zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§
11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt
sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Jedes Mitglied und jedes Ehrenmit-
glied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird
jeweils als
ein Mitglied gezählt.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2.1)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstands
und Entlastung des Vorstands;
(2.2)
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
(2.3)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(2.4)
Bestätigung der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin.
(2.5)
Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen;
(2.6)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
(2.7)
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes;
(2.8)
Auflösung des Vereins.
§
12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Jahr einzuberufen
Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
unter gleichzeitiger Mitteilung der Tages-
ordnung einberufen.
(2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der/die
Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
§
13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn 1/5
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§
14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von
dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von einem/r der stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem/der
Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung
den/die Versammlungsleiter/in.
(2)
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn 1/3 der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3)
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
(4)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung
des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(5) Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die
meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu
ziehende Los.
(6)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der jeweiligen Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§
15 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen
werden.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der/die Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vor-
sitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(4)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an
die Stadt Dormagen, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.
Dormagen,
den 28.08.2007